2019-03-11: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.02.2019. Geschäftsanschrift: Dorfstr. 22, 01920 Ralbitz-Rosenthal OT Cunnewitz. Gegenstand des Unternehmens: Fliesen-, Platten- und Mosaikverlegung sowie Ofen- und Kaminbau jeweils einschließlich zugehörigem Handel. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Zschornak, Stefan, Ralbitz-Rosenthal OT Cunnewitz, *19.08.1968, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-07-04: Die Gesellschafterversammlung vom 18.06.2019 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR zum Zweck der Übernahme des Vermögens als Ganzes im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme der Öfen-Kamine-Fliesen Handwerksmeister Stefan Zschornak e.K. mit dem Sitz in Ralbitz-Rosenthal (Amtsgericht Dresden, HRA 10540) und die Änderung des § 4 (Stammkapital) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 26.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 18.06.2019 sowie Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung und der Zustimmung des übertragenden Einzelkaufmanns vom selben Tag das Vermögen als Ganzes von der Öfen-Kamine-Fliesen Handwerksmeister Stefan Zschornak e.K. mit dem Sitz in Ralbitz-Rosenthal (Amtsgericht Dresden, HRA 10540) übernommen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.