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überland Tecklenburg GmbH

Reisekategorien, Spezialpaketer, ÜF..., Benelux, Reise-Highlights
Adresse / Anfahrt
Steinbrinkheide 2
49479 Ibbenbüren
Kontakt
10 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 10 Mitarbeiter
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2018-08-24:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2018. Geschäftsanschrift: Steinbrinkheide 2, 49479 Ibbenbüren. Gegenstand: Die Vermittlung und Veranstaltung von Reisen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Hibbeler, Wolfgang, Tecklenburg, *10.07.1957, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Aufspaltung der "Überland" Reisegesellschaft mbH mit Sitz in Berlin nach Maßgabe des Spaltungsplanes vom 16.08.2018 und des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.08.2018. Die Aufspaltung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.

2018-08-27:
Von Amts wegen berichtigt in: Tecklenburg.

2018-08-30:
Die Abspaltung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers (überland Reisen Berlin GmbH mit Sitz in Berlin - Amtsgericht Charlottenburg HRB 32605 B -, vormals: "Überland" Reisegesellschaft mbH) am 28.08.2018 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes derjenigen Rechtsträger deren Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.