2015-09-23: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.07.2015. Geschäftsanschrift: Andreas-Schubert-Str. 23, 01069 Dresden. Gegenstand des Unternehmens: Handel mit Textilien aller Art, insbesondere mit Merchandisingprodukten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Menzel, Andreas, Dresden, *06.09.1986, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2015-10-09: Vorname berichtigt: Geschäftsführer: Menzel, Adrian, Dresden, *06.09.1986, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-01-11: Änderung der Geschäftsanschrift: Niedersedlitzer Str. 75, 01257 Dresden.
2019-01-18: Die Gesellschafterversammlung vom 27.11.2018 hat den Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Dabei wurde insbesondere geändert: §§ 1 , 6 (Vertretung). Neue Firma: 30° Merchandising GmbH.
2021-12-30: Geschäftsanschrift: Str. des 17. Juni 25, 01257 Dresden. Die eleven:45 GmbH mit dem Sitz in Dresden (Amtsgericht Dresden, HRB 37320) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 18.12.2021 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Gesellschaft im Wege der Aufnahme verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.