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3st Kommunikation GmbH

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Adresse / Anfahrt
Taunusstraße 59-61
55118 Mainz
Kontakt
30 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 30 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2012-07-11:
Änderung der Geschäftsanschrift: Taunusstraße 59-61, 55120 Mainz.

2016-11-15:
Berichtigung der Postleitzahl. Geschäftsanschrift: Taunusstraße 59-61, 55118 Mainz.

2017-11-24:
Die Gesellschafterversammlung vom 25.10.2017 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen.

2019-12-27:
Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrag insgesamt, insbesondere in § 2 , § 3 (Stammkapital), § 4 (Geschäftsjahr) und § 5 (Geschäftsführung, Vertretung) beschlossen. Die Gesellschafterversammlung hat außerdem beschlossen, das Stammkapital (DEM 54.000,00) auf Euro umzustellen, es von dann von 27.609,76 EUR um 390,24 EUR auf 28.000,00 EUR zu erhöhen. Neues Stammkapital: 28.000,00 EUR.

2020-05-26:
Die Gesellschafterversammlung vom 20.04.2020 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 2.108,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der 3st digital GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz, HRB 41819 beschlossen. Neues Stammkapital: 30.108,00 EUR. Geschäftsführer: Knaub, Alex, Ober-Olm, *30.07.1977, einzelvertretungsberechtigt. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 20.04.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.04.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 20.04.2020 mit der 3st digital GmbH mit Sitz in Mainz (Amtsgericht Mainz, HRB 41819) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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