2012-12-21: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.11.2012. Geschäftsanschrift: Wiesenstr. 35, 45473 Mülheim an der Ruhr. Gegenstand: Beratung von Unternehmen sowie alle hierzu gehörenden Dienstleistungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft einzeln zu vertreten oder im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Dr. Lösch-Schloms, Raimund, Mülheim an der Ruhr, *13.11.1961; Siemons, Peter, Langenfeld, *29.05.1968, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2020-12-21: Die Gesellschafterversammlung vom 08.12.2020 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 08.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 08.12.2020 mit der Dr. Lösch-Schloms & Siemons GmbH mit Sitz in Mülheim an der Ruhr verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.