2013-10-09: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 16.08.2013. Geschäftsanschrift: Neue Gröningerstraße 10, 20457 Hamburg. Gegenstand: ausschließlich die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG), die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung nach § 2 HmbArchtG entsprechen, also die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen sowie die Koordinierung, Steuerung und Überwachung der Planung und Ausführung eines Vorhabens und die Erstellung von Fachgutachten. Ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, sofern nicht eine Erlaubnis vorliegt. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer können ermächtigt werden, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Geschäftsführer: Hölter, Thomas, Hamburg, *29.07.1962; Schneiders, René, Hamburg, *09.06.1965, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Hamburg A-QUADRAT SCHNEIDERS & HÖLTER INGENIEURE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT, Hamburg (Amtsgericht Hamburg, PR 847) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 16.08.2013.
2013-10-14: Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.