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ABACCO`S STEAKHOUSE Köln Betriebs GmbH & Co. KG

Restaurant, ABACCOS, ABACCOS'S..., G&F, Schneppenhorst, Franchise, Hotels, Beratung
Adresse / Anfahrt
Arsenalplatz 1
71638 Ludwigsburg
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2018-04-05:
Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Stuttgarter Straße 121, 70825 Korntal-Münchingen. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: ABACCO´S Beratung & Management GmbH, Korntal-Münchingen (Amtsgericht Stuttgart HRB 752415), einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2018-12-20:
Sitz verlegt; nun: Ludwigsburg. Neue Geschäftsanschrift: Arsenalplatz 1, 71638 Ludwigsburg.

2022-07-20:
Die Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2022 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der Kommanditgesellschaft unter der Firma "ABACCO'S STEAKHOUSE München Betriebs GmbH & Co. KG", Ludwigsburg (Amtsgericht Stuttgart HRA 735317) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Die Verschmelzung wird erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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