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ABAS GmbH

Internet und Informationstechnologie, Forterro, ERP-Wissen..., ERP-Software, ERP-System, Fertigungsunternehmen, Freiwilligkeit und Ehrenamt, Handelsunternehmen, Interessenvereinigung
Adresse / Anfahrt
Rolshover Straße 99
51105 Köln
1x Adresse:

Gartenstraße 67
76135 Karlsruhe


Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 79 Mitarbeiter
Gründung 1980
Formell
8x HR-Bekanntmachungen:

2006-01-26:
Nicht mehr Geschäftsführer: Meermagen, Jens.

2011-02-03:
Nicht mehr Geschäftsführer: Raatz, Mario, Lennestadt, *17.02.1972.

2011-06-28:
Bestellt als Geschäftsführer: Dreibrodt, Dennis, Remscheid, *23.02.1980; Hartmann, Sven, Wülfrath, *19.02.1983.

2012-02-07:
Nicht mehr Geschäftsführer: Hein, Alexander, Haibach, *31.07.1968.

2012-05-03:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Rolshover Straße 99, 51105 Köln. Nach Änderung der Vertretungsbefugnis: Geschäftsführer: Dreibrodt, Dennis, Remscheid, *23.02.1980; Hartmann, Sven, Wülfrath, *19.02.1983, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-01-10:
Die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2013 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Neue Firma: ABAS GmbH.

2014-04-25:
abas GmbH.

2014-09-05:
Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31.07.2014 im Wege des Formwechsels in die abas GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 30715) umgewandelt. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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