2011-02-04: (Das Erbringen von Dienstleistungen für Industrieunternehmen, insbesondere von Mess-, Prüf- und Sortierarbeiten und des Weiteren Industriemontagen, Qualitätsberatung und Qualitätsunterstützung.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Daimlerstr. 19, 75433 Maulbronn. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie dessen jeweilige Geschäftsführer sind befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Persönlich haftender Gesellschafter: ACS Verwaltungsgesellschaft mbH, Maulbronn (Amtsgericht Mannheim HRB 711079).
2011-04-29: Die Eintragung der Ausgliederung ist im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers "Peter Christian Industriedienstleistungen e.K.", Maulbronn (Amtsgericht Mannheim HRA 703438) am 27.04.2011 erfolgt. Gemäß § 130 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen.
2011-04-29: Der Einzelkaufmann Peter Christian, Maulbronn, *14.12.1963, hat als Inhaber der Firma "Peter Christian Industriedienstleistungen e.K.", Maulbronn (Amtsgericht Mannheim HRA 703438) das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 23.02.2011 mit Nachtrag vom 03.03.2011 und der Versammlungsbeschlüsse vom 23.02.2011 und 03.03.2011 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Die Ausgliederung wird erst mit der Eintragung der Ausgliederung im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.