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ACURAS GmbH

Anbieter für häusliche Krankenpflege, MDK Prüfung, Zerbor..., Hauswirtschaftskraft, Betreuungs
Adresse / Anfahrt
Emsdettener Straße 6
48565 Steinfurt
Kontakt
21 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 21 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2015-04-01:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 26.03.2015. Geschäftsanschrift: Emsdettener Str. 6, 48565 Steinfurt. Gegenstand: Erbringung von Krankenpflegediensten und Krankenbetreuungsleistungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden erlaubnisfreien Geschäfte. Stammkapital: 25.100,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Ipek, Cemil, Steinfurt, *13.12.1983, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2015-08-20:
Die Gesellschafterversammlung vom 12.06.2015 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 5 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR auf 25.200,00 EUR zum Zwecke der Ausgliederung beschlossen. 25.200,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 16.04.2015 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.04.2015 Teile des Vermögens der Acuras Ambulante Krankenpflege Steinfurt e.K. mit Sitz in Steinfurt (Amtsgericht Steinfurt HRA 6771) als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Vermögensübertragung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Vermögensübertragung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.