2008-04-09: Stamm- bzw. Grundkapital: 50.000 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.11.2007 ist das Stammkapital der Gesellschaft um 25.000 Euro auf 50.000 Euro erhöht sowie der Gesellschaftsvertrag geändert in § 4 (Stammkapital).
2011-01-14: Prokura: 1. Walter, Bernhard, *11.08.1945, Berlin; Einzelprokura; Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 11.05.2010 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in § 5 (Veräußerung, Verpfändung, Abtretung von Geschäftsanteilen)..
2011-02-18: Gegenstand: Die Entwicklung, Planung für die Herstellung und der Verkauf von Produkten und Anlagen der Energieerzeugung und -verteilung (T&D), Automatisierungs- und Antriebstechnik, Industrieanlagen, Kompensationsanlagen sowie die Verkehrstechnik mit Bahn- und Schiffsausrüstungen, ferner die Erbringung von Beratungs, Engineering-, Bau und Konstruktionsleistungen im Bereich der Elektrotechnik und des Maschinenbaus einschließlich des Handels. Ferner kann sich die Gesellschaft am Bau und Betrieb energietechnischer Anlagen beteiligen. Stamm- bzw. Grundkapital: 250.000,00 EUR Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2010 ist das Stammkapital um 200.000 EUR auf 250.000 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag insgesamt neu gefasst, insbesondere geändert in § 2 (Gegenstand) und § 4 (Stammkapital)..
2013-03-22: Prokura: Nicht mehr Prokurist:; 1. Walter, Bernhard.
2014-07-29: Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 30.04.2014 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf die AEG System Engineering AG mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg HRB 152082 B) verschmolzen.
Die Verschmelzung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden. Die Firma ist erloschen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.