2010-08-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.04.2004. Die Gesellschafterversammlung hat am 21.05.2010/13.7.2010 beschlossen, den Sitz von Zülpich (bisher Amtsgericht Bonn, HRB 13118) nach Köln zu verlegen und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Absatz 2 zu ändern, die Firma und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 1 Absatz 1 zu ändern, den Gegenstand des Unternehmens und entsprechend den Gesellschaftsvertrag in § 2 Absatz 1 zu ändern. Der Gesellschaftsvertrag wurde darüber hinaus insgesamt neu gefasst. Geschäftsanschrift: Kasseler Weg 52, 50769 Köln. Gegenstand: die Umrüstung von Kraftfahrzeugen auf Autogasbetrieb, sowie aller artverwandten Geschäfte. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Nicht mehr Geschäftsführer: Förster, Alfred, Monschau, *13.06.1957. Bestellt als Geschäftsführer: Rudzis, Wojciech Stefan, Overath, *02.12.1977, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-07-22: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2013 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.07.2013 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.07.2013 mit der Coelln Gas GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 64084) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.