2009-03-05: Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Zum Alten Kreuz 1, 46282 Dorsten. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Firma geändert (früher: Drachenfelssee 718. V V GmbH), nunmehr: Persönlich haftender Gesellschafter: van der Moolen Verwaltungs-GmbH, Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 9755). Der Sitz ist von Bonn (bisher Amtsgericht Bonn, HRA 7151) nach Dorsten verlegt. Die Firma wurde geändert (früher: Drachenfelssee 718. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG).
2009-05-04: Von Amts wegen berichtigt eingetragen Persönlich haftender Gesellschafter: Autohaus Heinrich van der Moolen Verwaltungs-GmbH, Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 9755).
2009-05-04: Name geändert, nunmehr: Neue Firma: Autohaus Heinrich van der Moolen GmbH & Co. KG. Name geändert, nunmehr: Persönlich haftender Gesellschafter: Autohaus van der Moolen Verwaltungs-GmbH, Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 9755).
2016-07-28: Firma geändert, nunmehr: Neue Firma: AHAG Dorsten GmbH & Co. KG.
2021-12-13: Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 10.11.2021 im Wege des Formwechsels in die AHAG Münsterland GmbH mit Sitz in Dorsten (Amtsgericht Gelsenkirchen, 12 AR 825/21) umgewandelt. Der Formwechsel ist am 13.12.2021 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform auf dem Registerblatt Amtsgericht Gelsenkirchen, HRB 16764, wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.