2021-08-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Geschäftsanschrift: Europaallee 7-9, 67657 Kaiserslautern. Gegenstand des Unternehmens ist: - der Verkauf von Software und Hardware - die Installation/Einrichtung von Warenwirtschaftssystemen, Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung, - Consulting, Customizing und Projektmanagement bei CRM-Projekten, sowie - individuelle Softwareentwicklung und Schnittstellenentwicklung. 25.000,00 EUR. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Jochum, Andreas, Kaiserslautern, *22.04.1971, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Einzelprokura mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Jochum, Rebekka, Kaiserslautern, *19.07.1975. Entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann Jochum, Andreas, Kaiserslautern, geb. am 22.04.1971 unter der Firma AJCS e.K. in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRA 30763) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 06.05.2021. Die Ausgliederung wird erst wirksam mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers.
2021-08-13: Die Ausgliederung ist mit der Eintragung auf dem Registerblatt des übertragenden Rechtsträgers am 11.08.2021 wirksam geworden. Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.