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ALCATRAZ Hotelgesellschaft mbH

Hotel, Medienvertreter/innen, Einzigartigkeit..., japanischen
Adresse / Anfahrt
Morlauterer Straße 1
67657 Kaiserslautern
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
3x HR-Bekanntmachungen:

2006-10-16:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2006 mit Nachtrag vom 29.09.2006. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, das Betreiben und die Verwaltung von Hotels und Gastronomiebetrieben sowie die Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Dr. Kirsch, Andreas, Kaiserslautern, *30.03.1964; Dr. Koll, Michael, Kaiserslautern, *11.04.1953, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

2017-01-10:
Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Kirsch, Andreas, Kaiserslautern, *30.03.1964.

2018-11-14:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 12.09.2018 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 12.09.2018 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 12.09.2018 mit der KPM - Erlebniswelt GmbH mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 4007) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.