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ANTAN Real Estate GmbH & Co. KG

Immobilien, Gewerbeparks, Einkaufszentren..., Dreiundeschzigste, Dreiundsechzigste, Geschäftsführungsgesellschaft
Adresse / Anfahrt
Wöhlerstraße 5
60323 Frankfurt am Main
Kontakt
5 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 5 Mitarbeiter
Formell
4x HR-Bekanntmachungen:

2007-12-17:
Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: ANTAN Real Estate Komplementär GmbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 56542), einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: ANTAN Real Estate Verwaltungs GmbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 46238).

2010-03-08:
Geschäftsanschrift: Rudolf Diesel Str. 20 A, 65760 Eschborn.

2010-12-13:
Neuer Sitz: Frankfurt am Main. Geschäftsanschrift: Wöhlerstr. 5, 60323 Frankfurt am Main.

2014-03-17:
Eingetreten als Persönlich haftende Gesellschafterin: ANTAN International Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 50328). Ausgeschieden als Persönlich haftende Gesellschafterin: ANTAN Real Estate Komplementär GmbH, Eschborn (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 56542). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 13.03.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der ANTAN International GmbH & Co. KG mit Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRA 29890) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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