2007-03-19: Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2006 mit Nachtrag hat mit Nachtrag vom 23.02.2007die teilweise weitreichende Änderung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere in den §§ 1 Abs. 1 (Firma), 2 Abs. 1 (Gegenstand des Unternehmens), 3 (Stammkapital), 5 ( Organe der Gesellschaft), 6 ( Geschäftsführung und Vertretung), 8 (Gesellschafterbeschlüsse), sowie den §§ 15 bis 23, nach näherer Maßgabe der eingereichten Unterlagen beschlossen. Firma geändert; nun: APM Payroll Service GmbH. Gegenstand geändert; nun: Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Personaldienstleistungen. Dazu gehören insbesondere die Arbeitsvermittlung, Personalbeschaffung, die Personalbetreuung, die Personalverwaltung, die Personalorganisation, die Personalentwicklung, die Personalabrechnung sowie Betriebsvergleiche. Tätigkeiten die nach § 1 Rechtsberatungsgesetz, § 32 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz oder AÜG einer Genehmgiung bedürfen, werden nicht ausgeführt. Bestellt als Geschäftsführer: Kefer, Klaus, Jockgrim, *19.01.1972, einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Blessing, Reimund, Stuttgart, *26.11.1958; Minderlen, Erwin, Stuttgart, *16.11.1961.
2008-07-21: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Gerlinger, Ingrid, Pyrbaum, *06.07.1952; Vondenhoff, Hans Walter, Roetgen, *19.01.1948.
2020-12-28: Vertretungsbefugnis und personenbezogene Daten geändert bei Geschäftsführer: Kefer, Klaus Dieter, Ellwangen Jagst, *19.01.1972, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Mit der Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 15.12.2020 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag die Aktiengesellschaft "KEFER AG", Täferrot (Amtsgericht Ulm HRB 702169) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.