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ARIAN GmbH

Nutzfahrzeuge
Adresse / Anfahrt
Bullenhuser Damm 50-52
20539 Hamburg
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
5x HR-Bekanntmachungen:

2007-11-15:
Bestellt Geschäftsführer: Qadirzada, Abdullah, Glinde, *04.05.1982, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2011-01-05:
Geschäftsanschrift: Bullenhuser Damm 50-52, 20539 Hamburg. Ausgeschieden Geschäftsführer: Qadirzada, Mohammad Amin, Glinde, *07.11.1943; Qadirzada, Aminullah, Oststeinbek, *10.03.1972.

2012-04-20:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Qadirzada, Abdullah, Glinde, *04.05.1982. Bestellt Geschäftsführer: Qadirzada, Aminullah, Oststeinbek, *10.03.1972, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-06-20:
Ausgeschieden Geschäftsführer: Qadirzada, Aminullah, Oststeinbek, *10.03.1972. Bestellt Geschäftsführer: Asefi, Mohammad Amin, Hamburg, *23.06.1973; Asefi, Mohammad Basir, Hamburg, *10.12.1971, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2014-08-19:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 04.07.2014 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag mit der ASEFI-Truckcenter GmbH mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg HRB 102165) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.