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ASIG Arbeitschutz - Boerse AG

Arbeitsschutz, Registrierungsdienst, Auffangnetze..., Personennotsignalanlagen, Abseilgeräte, Europäischer, Hautschutz, Betriebsärzte, Feuerlöscher
Adresse / Anfahrt
Am Katzenbaumerschlag 13a
67105 Schifferstadt
Kontakt
2 Ansprechpartner/Personen
Formell
HR-Bekanntmachungen:

2015-11-24:
Aktiengesellschaft. Satzung vom 18.12.2012. Geschäftsanschrift: Am Katzenbaumerschlag 13 a, 67105 Schifferstadt. Gegenstand: Bereitstellung von Internetdienstleistungen, hier insbesondere die Vermittlung von Fachkräften für Arbeitssicherheit bzw. Betriebsärzten an über das Internet anfragende Unternehmen, die nach der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift DGUV Vorschrift 2 verpflichtet sind, einen sicherheitstechnischen bzw. betriebsärztlichen Dienst zu bestellen. Import und Export von Waren aller Art, insbesondere Software und Arbeitssicherheitsvorrichtungen. Ausgeschlossen ist der Handel mit Waren, die hierzu einer Genehmigung bedürfen. Grundkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vorstand: Schmidt, Mathias, Schifferstadt, *30.07.1968. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der ASIG Arbeitschutz - Boerse GmbH, Schifferstadt (Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, HRB 61794) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 18.12.2012. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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