2009-12-22: Sitz / Zweigniederlassung: Geschäftsanschrift:; Bergstraße 38 A, 12169 Berlin.
2017-09-04: Stamm- bzw. Grundkapital: 103.000,00 EUR; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 27.07.2017 ist das Stammkapital auf 25.564,59 EUR umgestellt, sodann um 77.435,41 EUR auf 103.000,00 EUR erhöht und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 5 , in § 8 (Verfügung über Geschäftsanteile), in § 15 (Gründungsaufwand - gestrichen) und neu nummeriert in den §§ 16-19.
2019-09-02: Firma: A.T.I. Arzneimittelinformation Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gegenstand: Die Herausgabe und der Vertrieb von medizinischen Nachschlagewerken und Periodika sowie anderer lnformationsmedien auch in digitaler Form für eigene und fremde Rechnung, insbesondere die Herausgabe und der Vertrieb der Zeitschrift arznei-telegramm als Informationsdienst für Ärzte, Krankenanstalten und Apotheken sowie alle hiermit verbundenen Berufe. Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.08.2019 ist der Gesellschaftsvertrag geändert in §§ 1 und 2 (Gegenstand des Unternehmen. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 21.08.2019 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die A.T.l. Arzneimittelinformation Berlin Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 24207 B) durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.