2019-12-04: Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Schöning, Stefan, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten. Geschäftsführer: 2.
Roßkamp, Mark, *11.01.1979, Eckernförde; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten
2020-04-27: Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens sind sämtliche Tätigkeiten und Geschäfte eines Versicherungsmaklers, insbesondere die Vermittlung von Verträgen über Versicherungen und die Beratung in diesem Zusammenhang. Kapital: 136.850,00 EUR; Vertretungsregelung: Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden.
Jeder Geschäftsführer kann von dem Verbot, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen, befreit werden. Änderung zu Nr. 1: Geschäftsführer: Schöning, Stefan; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten,
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Änderung zu Nr. 2: Geschäftsführer: Roßkamp, Mark; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten,
mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.01.2020 ist der Gesellschaftsvertrag vollständig neu gefasst worde. Rechtsverhaeltnis: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 23.01.2020 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die CM Versicherungsmakler GmbH mit Sitz in Kiel durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.