2009-02-13: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2008. Geschäftsanschrift: Almestraße 7, 33649 Bielefeld. Gegenstand: Maschinelle Metallverarbeitung jeder Art und der Handel mit wiederverwertbaren Wertstoffen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Niederlassungen zu errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Geschäfte aller Art zu betreiben und zu betätigen, die den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. SIe kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Sahin, Oktay, Steinhagen, *22.04.1986, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-09-19: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 29.08.2017 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 29.08.2017 und der Gesellschafterversammlung der AVOS Media GmbH vom 29.08.2017 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die AVOS Media GmbH mit Sitz in Bielefeld als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.