2016-10-19: Firma: Abri - Hilfen für Kinder und Familien in seelischen Notlagen gGmbH; Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift: Breite Straße 39 b, 13187 Berlin; Gegenstand: Der Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Gegenstand wird insbesondere verwirklicht durch Sozialpädagogische Gruppenarbeit mit Kindern psychisch kranker Eltern ; Familientherapie als Hilfe im Kontext von pädagogischen Leistungen (gem. § 27 SGB VIII, Leisstungstyp 4); Ambulante Hilfen zur Erziehung (gem. §§ 30, 31 und 35 SGB VIII); Sozialpädagogisches Ambulantes Clearing (gem. §§ 27 SGB VIII i.V. mit § 31 KJHG); Niedrigschwellige Beratungsangebote für Kinder und Jugendliche psychisch kranker Eltern sowie für die betroffenen Familien; Elterntrainings "fit for family"; Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR; Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer: 1.
Ermold, Kathrin, *08.06.1966, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten; Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: 22.07.2016 mit Änderung vom 26.09.2016 und 14.10.2016 in § 4 (Stammkapital) und § 13 (Gründungsaufwand); Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch formwechselnde Umwandlung der Abri e.V. mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, VR 28400 B) auf Grund des Umwandlungsbeschlusses vom 22.07.2016; 26.09.2016; 14.10.2016. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.