2012-12-17: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 06.12.2012. Geschäftsanschrift: Graf-Zeppelin-Straße 33, 72202 Nagold. Gegenstand: ist der KFZ Handel und Pannendienst. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Adam, Markus, Nagold, *08.04.1970, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-08-26: Die Gesellschafterversammlung vom 20.12.2012 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme von Teilen des Vermögens der "Gebrüder Adam GmbH", Nagold (Amtsgericht Stuttgart HRB 340880) um 5.000,00 EUR im Wege der Abspaltung erhöht. Stammkapital nun: 30.000,00 EUR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Gebrüder Adam GmbH", Nagold (Amtsgericht Stuttgart HRB 340880) hat im Wege der Abspaltung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 20.12.2012 und der Ergänzung vom 12.08.2013 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 20.12.2012 und vom 12.08.2013 den Teilbetrieb für Pannenhilfe und das Abschleppen von Pannenfahrzeugen ("Technischer Service") auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) abgespalten (Abspaltung zur Aufnahme). Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.