2019-02-28: eingetragene Genossenschaft. Satzung vom 01.10.2018 mit Änderung vom 05.02.2019. a) Die administrative und technische Beratung und Betreuung von Kapitalgesellschaften, juristischen und privaten Personen sowie die Errichtung von Kapital- und Personengesellschaften, insbesondere von Genossenschaften und Kooperativen und Kooperationen sowohl im In- als auch im Ausland; b) die Bewerkstelligung der wirtschaftlichen Organisation in allen unternehmerischen Bereichen, wie Prozesssteuerung, Prozessplanung, Zukunftsplanung, Investitionsplanung, Marketingmaßnahmen und - aufbereitung. c) wie unter b) hier auch für private Bereiche; d) Erstellen von Musik- und Filmproduktionen, deren Rechtewahrung und -verwaltung. Ebenso dürfen der Adiuvemus eG fremde Rechte an Musikkompositionen, -produktionen und Filmproduktionen zur Verwaltung und Wahrung übertragen werden oder sie mit Verwaltung und Verwahrung beauftragt werden. Kooperationen mit anderen Produzenten sind erlaubt und erwünscht; e) die Ausführung und Beauftragung zur Aufführung oder Teilnahme an Aufführungen und Produktionen von allen bei der Adiuvemus eG rechtlich beheimateten Produktionen und Kompositionen im In- und Ausland; f) Umfassendes Management von Musikerensembles aus allen musikalischen Bereichen moderner, klassischer, tradtioneller und kommerzieller Musik; g) Land-, holz- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Erzeugung von Acker-, Strauch- und Baumfrüchten zur Ernährung für den genossenschaftlichen Eigenbedarf und den Vertrieb oder genossenschaftlichen Eintausch der Überschussproduktionen; h) die Entwicklung und der Betrieb von Wohn- und Gschäftsimmobilien. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln (ausschließlich für Mitglieder und ohne Erwerbscharakter hinsichtlich § 34 GewO) und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben im In- und Ausland übernehmen. Das Mindestkapital beträgt 60 % der eingezahlten Geschäftsanteile. Eine Nachschusspflicht der Genossen besteht nicht. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, besteht der Vorstand aus einer Person. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen im Sinne des § 181, 2. Alt. BGB befreit, können die Genossenschaft also bei Geschäften mit sich als Vertreter eines Dritten vertreten. Vorstand: Klapdor, Bernhard Josef, Krefeld, *08.02.1961.