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Adolf Häsch Tiefbauunternehmen GmbH & Co. KG

Erdbewegung, Pflasterbau, Asphaltierungen..., Fundamente, Maurer
Adresse / Anfahrt
Am Sonnbichl 4
83623 Dietramszell
Kontakt
3 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 3 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2005-03-24:
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungs-und Übernahmevertrag mit Nebenerklärungen vom 09.02.2005 sowie dem zustimmendenGesellschafterbeschluss vom selben Tag das aus dem Vermögen vom Einzelkaufmann betriebene Unternehmen Adolf Häsch,Tiefbau-Bagger-und Raupenbetrieb e.K. mit dem Sitz in Dietramszell (Amtsgericht München HRA 55397) übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

2005-03-30:
Die Gesellschaft hat im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungs-und Übernahmevertrag mit Nebenerklärungen vom 09.02.2005 sowie dem zustimmendenGesellschafterbeschluss vom selben Tag das aus dem Vermögen vom Einzelkaufmann betriebene Unternehmen Adolf Häsch,Tiefbau-Bagger-und Raupenbetrieb e.K. mit dem Sitz in Dietramszell (Amtsgericht München HRA 55397) übernommen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach §§125, 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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