2017-03-10: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 25.01.2017. Geschäftsanschrift: Stammelner Straße 30, 50189 Elsdorf. Gegenstand: das Betreiben, die Vermarktung und Weiterentwicklung der Marketing- und Vertriebsplattform Transparentcom.. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Zippel, Daniel, Köln, *01.10.1974, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-07-06: Die Gesellschafterversammlung vom 28.06.2017 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 Abs. und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen. Ferner wurde der Gegenstand des Unternehmens und entsprechend der Gesellschaftsvertrag in § 2 Abs. geändert. Neue Firma: Adsistant GmbH. Neuer Unternehmensgegenstand: die Entwicklung, die Realisierung, der Betrieb und der Vertrieb von intelligenten, selbstlernenden Technologien für Marketing und Werbung.
2021-12-28: Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 10.12.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 10.12.2021 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 10.12.2021 mit der Zippel Media GmbH mit Sitz in Elsdorf verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.