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Aequitas WBL GmbH
31789 HamelnDE
1x Adresse:
Lindenweg 16
31860 Emmerthal
Lindenweg 16
31860 Emmerthal
mind. 5 Mitarbeiter
10x HR-Bekanntmachungen:
2008-03-06:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.11.2007. Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen im IT-Bereich, insbesondere Consulting-Dienstleistungen, Application-Management-Dienstleistungen und IT-Schulungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Beck, Frank, Hameln, *24.05.1969; Brakhage, Jens, Rinteln, *03.04.1966, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-02-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.09.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Geschäftsanschrift: Hefehof 8, 31785 Hameln.
2009-09-08:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Muhs, Benjamin, Aerzen, *26.05.1981.
2009-10-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen.
2011-08-30:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Naujoks, Kai, Hannover, *30.10.1980.
2012-05-02:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Robert-Henseling-Str. 11, 31789 Hameln.
2015-12-15:
Beim Handelsregister ist ein Entwurf eines Verschmelzungsplans vom 20.11.2015 eingereicht worden. Danach soll die Aequitas WBL Ltd. mit Sitz in Birmingham/England (Registrar of Companies for England and Wales, Company No. 06685018) als übertragender Rechtsträger mit der Aequitas WBL GmbH mit Sitz in Hameln (Amtsgericht Hannover, HRB 202696) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Aequitas WBL Ltd. auf die Aequitas WBL GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Aequitas WBL GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Aequitas WBL GmbH unter deren Geschäftsanschrift,,Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31789 Hameln" geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendigerweise ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Dies kann beispielsweise durch Angabe einer Rechnungsnummer o.ä. erfolgen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Aequitas WBL GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Aequitas WBL Ltd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig Ist, Reg. 14 CCBMR. Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court in London geltend zu machen. Sollte der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberufen, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderung im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. c) Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31785 Hameln, angefordert werden.
2015-12-15:
Beim Handelsregister ist ein Entwurf eines Verschmelzungsplans vom 20.11.2015 eingereicht worden. Danach soll die Aequitas WBL Ltd. mit Sitz in Birmingham/England (Registrar of Companies for England and Wales, Company No. 06685018) als übertragender Rechtsträger mit der Aequitas WBL GmbH mit Sitz in Hameln (Amtsgericht Hannover, HRB 202696) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Aequitas WBL Ltd. auf die Aequitas WBL GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Aequitas WBL GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Aequitas WBL GmbH unter deren Geschäftsanschrift,,Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31789 Hameln" geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendigerweise ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Dies kann beispielsweise durch Angabe einer Rechnungsnummer o.ä. erfolgen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Aequitas WBL GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Aequitas WBL Ltd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig Ist, Reg. 14 CCBMR. Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court in London geltend zu machen. Sollte der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberufen, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderung im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. c) Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31785 Hameln, angefordert werden.
2016-03-04:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.02.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.02.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.02.2016 mit der Aequitas WBL Ltd. mit Sitz in Birmingham (Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 06685018) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2016-08-29:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 13.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.07.2016 und der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 13.07.2016 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Quanto AG mit Sitz in Hameln (Amtsgericht Hannover HRB 213652) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2008-03-06:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 24.11.2007. Gegenstand: Erbringung von Dienstleistungen im IT-Bereich, insbesondere Consulting-Dienstleistungen, Application-Management-Dienstleistungen und IT-Schulungen. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Beck, Frank, Hameln, *24.05.1969; Brakhage, Jens, Rinteln, *03.04.1966, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2009-02-23:
Die Gesellschafterversammlung vom 23.09.2008 hat eine Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen. Geschäftsanschrift: Hefehof 8, 31785 Hameln.
2009-09-08:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Muhs, Benjamin, Aerzen, *26.05.1981.
2009-10-05:
Die Gesellschafterversammlung vom 16.05.2009 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 (Stammkapital, Stammeinlagen) beschlossen.
2011-08-30:
Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer: Naujoks, Kai, Hannover, *30.10.1980.
2012-05-02:
Änderung zur Geschäftsanschrift: Robert-Henseling-Str. 11, 31789 Hameln.
2015-12-15:
Beim Handelsregister ist ein Entwurf eines Verschmelzungsplans vom 20.11.2015 eingereicht worden. Danach soll die Aequitas WBL Ltd. mit Sitz in Birmingham/England (Registrar of Companies for England and Wales, Company No. 06685018) als übertragender Rechtsträger mit der Aequitas WBL GmbH mit Sitz in Hameln (Amtsgericht Hannover, HRB 202696) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Aequitas WBL Ltd. auf die Aequitas WBL GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Aequitas WBL GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Aequitas WBL GmbH unter deren Geschäftsanschrift,,Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31789 Hameln" geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendigerweise ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Dies kann beispielsweise durch Angabe einer Rechnungsnummer o.ä. erfolgen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Aequitas WBL GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Aequitas WBL Ltd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig Ist, Reg. 14 CCBMR. Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court in London geltend zu machen. Sollte der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberufen, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderung im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. c) Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31785 Hameln, angefordert werden.
2015-12-15:
Beim Handelsregister ist ein Entwurf eines Verschmelzungsplans vom 20.11.2015 eingereicht worden. Danach soll die Aequitas WBL Ltd. mit Sitz in Birmingham/England (Registrar of Companies for England and Wales, Company No. 06685018) als übertragender Rechtsträger mit der Aequitas WBL GmbH mit Sitz in Hameln (Amtsgericht Hannover, HRB 202696) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Den Gläubigern der beteiligten Gesellschaften stehen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Aequitas WBL Ltd. auf die Aequitas WBL GmbH die folgenden Rechte zu (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): a) Gläubigerrechte nach deutschem Recht: Die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft (Aequitas WBL GmbH) können gemäß § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 UmwG Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie binnen sechs Monaten nach der Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts Hannover ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich gegenüber der Aequitas WBL GmbH unter deren Geschäftsanschrift,,Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31789 Hameln" geltend machen, vorausgesetzt, sie können nicht Befriedigung verlangen, und vorausgesetzt, sie können glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderungen gefährdet wird, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Anspruch des jeweiligen Gläubigers auf Vertrag oder Gesetz beruht. Allerdings muss es sich um einen so genannten obligatorischen Anspruch handeln. Dingliche Ansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 22 UmwG, da der Gegenstand des dinglichen Rechts eine ausreichende Sicherheit darstellt. Anspruchsinhalt muss nicht notwendigerweise ein Geldbetrag sein. Jeglicher Vermögenswert, z.B. die Lieferung einer Sache oder die Erbringung einer Dienstleistung, ist ausreichend, da auch insoweit ein Sicherheitsbedürfnis im Hinblick auf einen später gegebenenfalls daraus resultierenden Schadensersatzanspruch besteht. Gläubigern, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist, steht das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, nicht zu, § 122a Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 UmwG. Bei der Anmeldung des Anspruchs ist dieser in einer Weise zu beschreiben, dass seitens der Gesellschaft eine Individualisierung ohne weitere Nachforschungen möglich ist. Dies kann beispielsweise durch Angabe einer Rechnungsnummer o.ä. erfolgen. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Aequitas WBL GmbH kommt eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht. b) Gläubigerrechte nach englischem Recht: Jeder Gläubiger der übertragenden Gesellschaft (Aequitas WBL Ltd.) kann gemäß Reg. 11 und 14 CCBMR die Einberufung einer Gläubigerversammlung (meeting of creditors) verlangen, von deren Zustimmung die Durchführung der Verschmelzung dann abhängig Ist, Reg. 14 CCBMR. Hierzu hat er dieses Verlangen gegenüber dem High Court in London geltend zu machen. Sollte der High Court auf dieser Grundlage eine Gläubigerversammlung einberufen, bedarf der Verschmelzungsplan der Zustimmung von 75 % der Gläubiger. Das Stimmrecht jedes Gläubigers bemisst sich nach dem anteiligen Wert seiner Forderung im Verhältnis zu den gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Verbindlichkeiten werden nur insoweit berücksichtigt, als die jeweiligen Gläubiger in der Gläubigerversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. c) Nähere Informationen über die Modalitäten der Ausübung der vorgenannten Gläubigerrechte können jederzeit bei der Aequitas WBL GmbH, Robert-Henseling-Str. 11, 31785 Hameln, angefordert werden.
2016-03-04:
Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 09.02.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 09.02.2016 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 09.02.2016 mit der Aequitas WBL Ltd. mit Sitz in Birmingham (Registrar of Companies for England and Wales, Cardiff, Company No. 06685018) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.
2016-08-29:
Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 13.07.2016 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 13.07.2016 und der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft vom 13.07.2016 einen Teil ihres Vermögens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Quanto AG mit Sitz in Hameln (Amtsgericht Hannover HRB 213652) übertragen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.