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Agrartechnik Geuking GmbH & Co. KG

Ferienwohnung, Kemper, Brehmbachgrund..., Großer Parplatz, Ebenerdig, Stadtnah, Traumgarten
Adresse / Anfahrt
Königheimer Straße 37
97941 Tauberbischofsheim
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2019-12-30:
(Der Handel mit Landmaschinen einschließlich der Erbringung sämtlicher Serviceleistungen. Die Gesellschaft ist befugt, alle im Geschäftszweig des Unternehmens üblichen Tätigkeiten auszuüben, gleichartige Unternehmen zu erwerben, zu pachten oder sich an solchen Unternehmen zu beteiligen.). Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Königheimer Straße 37, 97941 Tauberbischofsheim. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Agrartechnik Geuking Verwaltungs-GmbH, Tauberbischofsheim (Amtsgericht Mannheim HRB 735292), mit der Befugnis - auch für die jeweiligen Geschäftsführer -, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2020-05-18:
Der Einzelkaufmann Geuking, Alexander, Tauberbischofsheim, *29.09.1988 hat als Inhaber der Firma "Alexander Geuking e.K.", Tauberbischofsheim einen Teil des von ihm betriebenen Unternehmens im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 03.04.2020/08.05.2020 und des Versammlungsbeschlusses vom 03.04.2020/08.05.2020 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.