2007-08-08: Die Generalversammlung vom 05.06.2007 hat die Neufassung des Statuts beschlossen. Dabei wurden geändert: §§ 1 (Firma und Sitz), 2 (Zweck und Gegenstand), 15 (Vertretung). Neuer Gegenstand: der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere Getreide, Ölfrüchten, Futtermitteln, Saatgut und nachwachsenden Rohstoffen; der Handel mit Pflanzenschutzmitteln, Düngemitteln, Baustoffen sowie Heiz-, Treib-, und Schmierstoffen sowie Flüssiggas; der Handel mit und die Instandhaltung von landwirtschaftlichen Maschinen und Nutzfahrzeugen, Reifendienst und -handel sowie der Betrieb von Heimwerkermärkten und Tankstellen mit Waschanlagen; die Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen, Transport und Umschlag, die Gestellung von landwirtschaftlichen Maschinen und die Erbringung von Winterdienst- und Pflegeleistungen; die Vermietung und Verpachtung von Gebäuden und Lagerflächen, der Handel mit und die Instandsetzung von Personenkraftwagen. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, im Namen der Genossenschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Ausgeschieden: Vorstand: Hofmann, Bernd, Agraringenieur, Wintersdorf; Knöfler, Matthias, Diplom-Agraringenieur, Oberwiera; Kranz, Frieder, Agraringenieur, Windischleuba. Bestellt: Vorstand: Heimer, Falk, Schönberg OT Tettau, *12.06.1966.
2010-09-08: Die 'Auto Service Waldenburg GmbH' mit dem Sitz in Waldenburg (Amtsgericht Chemnitz HRB 14122) ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 03.06.2010 sowie des Beschlusses der Generalversammmlung vom 20.07.2010 und des Beschlusses der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft vom 03.06.2010 mit der Genossenschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, ist wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, daß durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.