2013-02-15: (Organisation und Durchführung von Schulungen, Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen für pädagogische Berufe sowie der Handel mit Büchern und Tonträgern.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Brüderstraße 22, 59555 Lippstadt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter ist einzeln zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Persönlich haftender Gesellschafter: Brode, Jochen, Lippstadt, *24.04.1979; Hovermann, Eike, Lippstadt, *20.07.1967, jeweils einzelvertretungsberechtigt.
2016-09-30: Die Gesellschaft ist nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 11.07.2016 im Wege des Formwechsels in die Akademie für Kindergarten, Kita und Hort GmbH mit Sitz in Lippstadt (Amtsgericht Paderborn, 17 AR 450/16) umgewandelt. Der Formwechsel wird erst wirksam mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2016-10-05: Der Formwechsel ist mit Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform am 30.09.2016 wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.