2017-08-14: Mit der "Buchtal Beteiligungs GmbH", Albstadt wurde am 10.07.2017 ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Gesellschafterversammlung am 04.08.2017 zugestimmt hat. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden (Unternehmensvertrag und Zustimmungsbeschlüsse) wird Bezug genommen.
2019-03-01: Bestellt als Geschäftsführer: Kraus, Olaf, Waren, *04.05.1976, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Dr. Sasse, Lutz-Peter, Gammertingen, *10.09.1955.
2019-03-28: Die Gesellschafterversammlung vom 20.03.20109 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 1 beschlossen. Firma geändert; nun: Akutklinik Albstadt GmbH. Einzelprokura: Scheffold, Bernd Max, Bad Saulgau, *18.08.1982.
2020-01-08: Bestellt als Geschäftsführer: Feller, Patrick Adrian, Berlin, *07.08.1970, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Nicht mehr Geschäftsführer: Kraus, Olaf, Waren, *04.05.1976.
2020-10-26: Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Dr. Möller, Yasin, Albstadt, *12.07.1953; Scheffold, Bernd Max, Bad Saulgau, *18.08.1982, jeweils einzelvertretungsberechtigt. Nicht mehr Geschäftsführer: Feller, Patrick Adrian, Berlin, *07.08.1970. Prokura erloschen: Scheffold, Bernd Max, Bad Saulgau, *18.08.1982.
2021-12-28: Mit der Gesellschaft ist aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 09.12.2021 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 09.12.2021 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Akutklinik Albstadt Beteiligungs GmbH", Albstadt (Amtsgericht Stuttgart HRB 759956) verschmolzen (Verschmelzung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.