2010-09-23: (Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und beruflich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO sowie § 33 i.V.m. § 57 ABs. 3 StBerG, insbesondere:Die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit, die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, die Beratung in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen, die Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten einschließlich der Treuhandtätigkeiten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO und § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.).Kommanditgesellschaft. Geschäftsanschrift: Oberer Triftweg 27, 38640 Goslar. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: A-E Geschäftsführungs GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Goslar (AG Braunschweig HRB 202602); Auditura GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Halberstadt (AG Stendal HRB 112636), jeweils mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Alff Eickhoff Unternehmensberatung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Goslar (AG Braunschweig HRB 110010) nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25.08.2010. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnde Umwandlung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.