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Alfina Grundbesitz GmbH

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Hasbach 34
52076 Aachen
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Formell
HR-Bekanntmachungen:

2007-10-12:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.08.2007. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist der An- und Verkauf von Immobilien für das Anlage- und Umlaufvermögen, deren Entwicklung und Bewirtschaftung sowie die Vermittlung zum Abschluss von Grundstückskaufverträgen, Dienstleistungsverträgen und ähnlichem. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des vorgenannten Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Sie ist auch berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu vertreten oder sich an solchen zu beteiligen und/oder deren Geschäftsführung zu übernehmen. Stammkapital: 50.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Schneider, Cornelia, Aachen, *19.08.1960, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der Alfina Grundbesitz AG, Aachen (Amtsgericht Aachen; HRB 13692) nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 23.08.2007. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der formwechselnden Umwandlung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der formwechselnden Umwandlung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die formwechselnden Umwandlung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.