2017-03-01: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.12.2016. Geschäftsanschrift: Großer Winkel 6, 38442 Wolfsburg. Gegenstand: Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Verkauf von Zeitschriften und Zeitschriftenteilen sowie das Betreiben eines Online Shops. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Scharffetter, Jörg, Wolfenbüttel, *23.10.1967; Scharffetter, Bodo, Wolfsburg, *26.04.1964, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2017-11-30: Beim Handelsregister ist ein Verschmelzungsplan vom 26.10.2017 eingereicht worden. Danach soll die Alles Gute Verlag Limited, eine Private Limited Company by Shares nach dem Recht von England und Wales mit Sitz in England, 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands B186EW, als übertragender Rechtsträger mit der Alles Gute Verlag GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit dem Sitz Wolfsburg, Großer Winkel 5, 38442 Wolfsburg (Amtsgericht Braunschweig HRB 206389) als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen werden. Die Gläubiger der übernehmenden deutschen Alles Gute Verlag GmbH sind berechtigt, für ihre Forderungen Sicherheit zu verlangen, soweit sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird, § 122 a Absatz 2 UmwG i. V. m. § 22 Absatz 1 Satz 2 UmwG. Will ein Gläubiger Sicherheit verlangen, so muss er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers nach Grund und Höhe schriftlich bei dem übernehmenden Rechtsträger anmelden.Die Rechte der Gläubiger der übertragenden Alles Gute Verlag Limited ergeben sich aus Reg. 1 ff The Companies (Cross-Border Mergers) Regulations 2007 ((CCBMR 2007) i. V. mit § 122 Absatz 2 UmwG i. V. m. § 22 UmwG. Danach ist den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Alles Gute Verlag Limited Sicherheit zu leisten, wenn sie binnen 6 Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes der Alles Gute Verlag GmbH nach § 122 a Absatz 2 i. V. m. § 19 Absatz 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden.Rechtsmittel gegen die Verschmelzung sind gegen die Alles Gute Verlag Limited mit Sitz in England, 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands B186EW, beim zuständigen High Court Companies Court, The Rolls Building, 7 Rolls Buildings, Fetter Lane, London EC4A 1 NL, einzulegen. Den Gläubigern der Alles Gute Verlag GmbH und der Alles Gute Verlag Limited werden vollständige Auskünfte über die Modalitäten für die Ausübung ihrer Rechte kostenlos unter der Anschrift Großer Winkel 5, 38442 Wolfsburg, erteilt (§ 122 d Nr. 4 UmwG).
2018-11-13: Die Gesellschafterversammlung vom 28.09.2018 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 4 und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 100,00 EUR auf 25.100,00 EUR beschlossen. 25.100,00 EUR. Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 26.10.2017 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.09.2018 mit der Alles Gute Verlag Limited mit Sitz in England, 69 Great Hampton Street, Birmingham, West Midlands B18 6EW (Companies House in Cardiff, Nr. 06206529,) verschmolzen. Der Verschmelzung lag die Verschmelzungsbescheinigung durch Beschluss des High Court of Justice in London vom 02.08.2018 zu Grunde. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.