2010-02-19: andré Werbung Lizenzgebiet Bad Wilsnack GmbH, Wittstock, Am Hühnerberg 1, 16909 Wittstock/Dosse. Firma: andré media Wittstock GmbHGeschäftsanschrift: Am Hühnerberg 1, 16909 Wittstock/Dosse. Grund- oder Stammkapital: 25.600,00 EUR. Geschäftsführer: Zühlke, Christian, *02.01.1982, Buchholz, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Änderung Geschäftsführer: Zühlke, Andreas, *13.12.1958, Buchholz, mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.06.2009 wurde das Stammkapital von 50.000 DM auf 25.564,59 EUR umgestellt und um 35,41 EUR auf 25.600 EUR erhöht sowie der Gesellschaftsvertrag geändert in § 3 (Stammkapital, Stammeinlagen), § 6 (Geschäftsführung) Abs. 2, § 7 (Gesellschafterbeschlüsse) Abs. 3 und § 16 (Schlussbestimmungen) Abs. 4 und 5. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14.12.2009 wurde der Gesellschaftsvertrag erneut geändert in § 16 (Schlussbestimmungen) Abs. 4. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 22.12.2009 wurde die Firma und der Gesellschaftsvertrag geändert in § 1 (Firma, Sitz) Abs. 1..
2016-07-15: Auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 05.07.2016 und der Zustimmungsbeschlüsse vom selben Tage ist die andré Werbung Lizenzgebiet Neubrandenburg GmbH mit Sitz in Wittstock durch Übertragung ihres Vermögens unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Gesellschaft verschmolzen.Als nicht eingetragen wird veröffentlicht:
Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird