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Apohall Apotheken OHG

Apotheke, Hagenbach Apotheke, Botendienst..., Notdienstkalender, Telepharmazie, Kreuzäcker Apotheke, QmediKo Apotheke, Felger, Apothekenmanagement, Arbeitsplatz Sorgfältige, Ihrer QmediKo
Adresse / Anfahrt
Komberger Weg 30
74523 Schwäbisch Hall
2x Adresse:

Hagenbacher Ring 32
74523 Schwäbisch Hall


Weilerwiese 5
74523 Schwäbisch Hall


Kontakt
46 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 46 Mitarbeiter
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2016-05-19:
(Der Betrieb von Apotheken, insbesondere der Kreuzäcker Apotheke und der QmediKo Apotheke in Schwäbisch Hall.). Offene Handelsgesellschaft. Geschäftsanschrift: Komberger Weg 30, 74523 Schwäbisch Hall. Allgemeine Vertretungsregelung: Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Felger, Edmund, Schwäbisch Hall, *23.12.1948; Wagner, Josef, Bühlerzell, *30.07.1972, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.

2016-12-19:
Der Einzelkaufmann Felger, Edmund, Schwäbisch Hall, *23.12.1948 hat als Inhaber der Firma "KREUZÄCKER-APOTHEKE Apotheker E. Felger e.K.", Schwäbisch Hall das von ihm betriebene Unternehmen im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 01.12.2016 und des Versammlungsbeschlusses vom 01.12.2016 auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) übertragen (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

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