2013-10-10: Der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Würzburg-Stadt e.V. mit dem Sitz in Würzburg (Amtsgericht Würzburg VR 416) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 16.07.2012 sowie des Beschlusses der Bezirkskonferenz vom 14.07.2012 und des Beschlusses der Kreiskonferenz des übertragenden Vereins vom 13.07.2012 mit dem Verein verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.