2012-06-21: Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Salzgitter e.V., Salzgitter ( Salzgitter). Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 03.04.2012 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Kreiskonferenz vom 05.05.2012 und der Kreiskonferenz des übertragenden Rechtsträgers vom 05.05.2012 mit der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wolfenbüttel e. V. mit Sitz in Wolfenbüttel (VR 150294) verschmolzen. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung der Forderung gefährdet wird.