2009-09-17: Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 08.04.2009 sowie der Zustimmungsbeschlüsse seiner Mitgliederversammlung vom 27.06.2009 und der Mitgliederversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 27.06.2009 mit dem Verein Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Euskirchen e. V. mit Sitz in Euskirchen (AG Bonn VR 10481) verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Vereine ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.