2011-03-10: Die Gesellschaft-übertragender Rechtsträger- hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 07.12.2010 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 07.12.2010 und der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers vom 07.12.2010 einen Teil ihres Vermögens( die in der URNr. 535/2010 des Notars Schön, Siegen unter Ziff.III 1 näher bezeichnete Forderung Kontonr.15011 und die dort näher bezeichnete Pensionsrückstellung Kontonr.9500 )als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Dorp Vermögensverwaltungs- und Pensions-GmbH & Co.KG,Solingen ( Amtsgericht Wuppertal HR A 23071 )als übernehmenden Rechtsträger übertragen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.