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Artur Caeser Behrendt Immobilien KG

Immobilienmakler/in, Immobilienunternehmen, Gewerbefläche..., Einbauküche, Penthouse, EBK
Adresse / Anfahrt
Hohenzollerndamm 169
10713 Berlin
Kontakt
1 Ansprechpartner/Personen
Statistik
mind. 2 Mitarbeiter
Gründung 1888
Formell
2x HR-Bekanntmachungen:

2020-01-08:
Persönlich haftender Gesellschafter: 1. Behrendt, Alexander, *14.03.1962, Berlin; mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen; Rechtsform: Kommanditgesellschaft

2020-08-17:
Firma: Geändert, nun: Artur Caeser Behrendt Immobilien KG; Prokura: 1. Behrendt, Anastasia, *20.04.1992, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; 2. Behrendt, Alicia, *23.10.1994, Berlin; Einzelprokura mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen mit der Befugnis zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft hat auf Grund des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 25.6.2020 das Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens Artur Caeser Behrendt Immobilien e.K. mit Niederlassung in Berlin ( Amtsgericht Charlottenburg, HRA 21446 B) durch Ausgliederung zur Aufnahme übernommen. Die Spaltung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.

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