2020-12-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 09.11.2020. Geschäftsanschrift: Thumbstraße 74, 51103 Köln. Gegenstand: die Glas- und Gebäudereinigung, auch Bauendreinigung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Geschäftsführer: Atis, Osman, Köln, *01.01.1981, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-09-01: Die Gesellschafterversammlung vom 04.08.2021 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) und mit ihr die Erhöhung des Stammkapitals um 10.000,00 EUR zum Zwecke der Verschmelzung mit der Osmann Atis Gebäudereinigung e. K. (Amtsgericht Köln, HRA 35041) beschlossen. Neues Stammkapital: 35.000,00 EUR. Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 04.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 04.08.2021 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 04.08.2021 das von Herrn Osman Atis, *01.01.1981, Köln unter der Firma "Osmann Atis Gebäudereinigung e. K." mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln, HRA 35041) betriebene Einzelunternehmen als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.