2018-07-16: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 23.03.1995, mehrfach geändert. Die Gesellschafterversammlung vom 04.06.2018 hat die Neufassung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere die Änderung in § 1 (Firma, bisher: Augenklinik Tausend-Fenster-Haus Dr. Klein GmbH),(Sitz) und mit ihr die Sitzverlegung von Duisburg (bisher Amtsgericht Duisburg HRB 6774) nach Dillenburg sowie § 2 (Gegenstand des Unternehmens) und § 4 (Stammkapital). Geschäftsanschrift: Von-Arnoldi-Straße 1, 35683 Dillenburg. Gegenstand: Errichtung und der Betrieb von Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen zur Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Personen. Gegenstand des Unternehmens ist auch der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V. Stammkapital: 50.000,00 DEM. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Bestellt als Geschäftsführer: Dr. Engineer, Detlef, Essen, *17.05.1965; Prof. Dr. med. Schmidt, Jörg, Marburg, *31.01.1960, jeweils einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2021-10-21: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2021 und der Ergänzung vom 06.10.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 24.08.2021 und vom 06.10.2021 mit der TFH Zentrum für refraktive Chirurgie GmbH mit dem Sitz in Duisburg verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.