2021-12-04: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 18.11.2021. Geschäftsanschrift: Bei der Stadtmühle 1, 77933 Lahr. Gegenstand: Der Handel mit Medizinprodukten, Geräten und augenoptischen Geräten und Produkten insbesondere Brillenfassungen, Brillengläsern, Sonnenbrillen, Kontaktlinsen, Pflegemitteln für Kontaktlinsen, die dem Schutz, Förderung und Schonung des menschlichen Sehvermögens dienen, einschließlich Ersatzteile und sonstiger optischer Bedarfsartikel, sowie deren Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Die Vertretungsbefugnis kann im Einzelfall abweichend geregelt werden. Die Geschäftsführer können von den Beschränkungen des § 181 BGB allgemein befreit werden. Geschäftsführer: Kreuzpeintner, Stefan, Offenburg, *15.05.1968, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Gesellschaft ist entstanden infolge Ausgliederung des von dem Einzelkaufmann Kreuzpeintner, Stefan, Offenburg, *15.05.1968 als Inhaber der Firma "Augenoptik-Kreuzpeintner e. K.", Lahr (Amtsgericht Freiburg i. Br. HRA 707080) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Spaltungsplans vom 18.11.2021. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht:Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.