2005-01-03: Köhler GmbH & Co. KG, Mainburg (Max-Spenger-Str. 11, 84048 Mainburg, Handel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen, Ersatzteilen, Kraftfahrzeugzubehör und Ersatzteilen sowie die Ausübung aller damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten.). Kommanditgesellschaft. Jeder persönlich haftende Gesellschafter vertritt einzeln. Persönlich haftender Gesellschafter: Auto Köhler Verwaltungs GmbH, Mainburg (AG Regensburg HRB 9602).
2005-09-29: Die Auto Köhler GmbH mit dem Sitz in Mainburg (Amtsgericht Regensburg HRB 7140) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Neue Firma: Auto Köhler GmbH & Co. KG. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2005-09-29: Die Auto Köhler GmbH mit dem Sitz in Mainburg (Amtsgericht Regensburg HRB 7140) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 19.08.2005 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag auf die Gesellschaft durch Aufnahme verschmolzen. Neue Firma: Auto Köhler GmbH & Co. KG. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.