2009-07-28: Geschäftsanschrift: Pariser Straße 201, 67663 Kaiserslautern. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Antony, Bernd, Etzling, *04.09.1957.
2012-09-14: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Krause, Lars, Kaiserslautern, *24.03.1970.
2012-11-30: Konkrete Vertretungsbefugnis geändert, nunmehr: Geschäftsführer: Rittersbacher, Daniel Georg, Kaiserslautern, *04.09.1965; Rittersbacher, Georg jun., Kaiserslautern, *14.05.1938, jeweils einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2013-12-30: Die Gesellschafterversammlung vom 18.12.2013 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 8 (Stimmrecht und Beschlußfassung) und § 11 (Verfügungen über Geschäftsanteile) beschlossen.
2016-12-05: Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Welling, Klaus, Ruppertsberg, *26.08.1968.
2017-05-22: Nicht mehr Geschäftsführer: Rittersbacher, Georg jun., Kaiserslautern, *14.05.1938.
2021-08-26: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 24.08.2021 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 24.08.2021 und der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Rechtsträger vom 24.08.2021 mit der Georg Rittersbacher Fahrzeuge und Zubehör Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 2911), mit der Georg Rittersbacher gewerbliche Grundstücksvermietung Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB1822) sowie mit der Rittersbacher Holding Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Kaiserslautern (Amtsgericht Kaiserslautern, HRB 32016) verschmolzen (Verschmelzung durch Aufnahme). Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.