2006-10-13: Die Gesellschafterversammlung vom 31.08.2006 hat die Änderung des § 20 (Wettbewerb) der Satzung beschlossen.
2012-07-13: Die Gesellschafterversammlung vom 31.05.2012 hat die Änderung des § 3 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung beschlossen. Neuer Unternehmensgegenstand: Der Handel mit und die Reparatur von Fahrzeugen aller Art und Zubehör sowie der Betrieb einer Tankstelle mit Waschanlage.
2020-08-22: Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 hat die Umstellung des Stammkapitals auf Euro sowie gleichzeitig eine Erhöhung des Stammkapitals um 35,41 EUR und die Änderung der §§ 5 und 10 (Gesellschafterversammlung) des Gesellschaftsvertrages beschlossen. Neues Stammkapital: 25.600,00 EUR.
2020-09-22: Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 hat die Erhöhung des Stammkapitals um 116.100,00 EUR zur Durchführung der Verschmelzung mit der Autohaus Engel GmbH mit dem Sitz in Bayreuth und der Engel Autohaus GmbH mit dem Sitz in Hof (Amtsgericht Hof HRB 1430) sowie die Änderung des § 5 (Stammkapital) der Satzung beschlossen. Neues Stammkapital: 141.700,00 EUR.
2020-09-24: Die Gesellschafterversammlung vom 11.08.2020 hat die Änderung des § 1 der Satzung beschlossen. Neue Firma: Autohaus Engel GmbH. Die Autohaus Engel GmbH mit dem Sitz in Bayreuth (Amtsgericht Bayreuth HRB 5364) und die Engel Autohaus GmbH mit dem Sitz in Hof (Amtsgericht Hof HRB 1430) sind auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 11.08.2020 und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom selben Tag mit der Gesellschaft verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.