2019-01-02: Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschaftsvertrag vom 20.12.2018. Geschäftsanschrift: Stuttgarter Straße 47, 74074 Heilbronn. Gegenstand: Handel von Fahrzeugen, LKW, Bussen, Kfz-Teilen, Motorräder. Stammkapital: 25.000,00 EUR. Allgemeine Vertretungsregelung: Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, vertreten zwei gemeinsam oder ein Geschäftsführer mit einem Prokuristen. Geschäftsführer: Deniz, Sehbettin, Flein, *02.05.1973, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
2019-06-03: Die Gesellschafterversammlung vom 24.04.2019 hat die Änderung des Gesellschaftsvertrages in § 3 (Stammkapital, Geschäftsanteile) beschlossen. Das Stammkapital ist durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag zur Durchführung der Aufnahme eines ausgegliederten Teils des Vermögens "Autohaus Firat GmbH S. Deniz", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRB 108349) um 1.000,00 EUR auf 26.000,00 EUR im Wege der Ausgliederung erhöht. Stammkapital nun: 26.000,00 EUR. Einzelprokura mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen: Deniz, Ayse, geb. Yildirim, Flein, *01.07.1973. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Autohaus Firat GmbH S. Deniz", Heilbronn (Amtsgericht Stuttgart HRB 108349) hat im Wege der Ausgliederung nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 24.04.2019 und der Versammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag den Teilbetrieb "Autohandel" auf die Gesellschaft (übernehmender Rechtsträger) ausgegliedert (Ausgliederung zur Aufnahme). Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. Als nicht eingetragen wird bekanntgemacht: Den Gläubigern der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Ausgliederung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Ausgliederung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.