2015-09-10: Die Gesellschaft hat nach Maßgabe des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 28.08.2015 sowie des Zustimmungsbeschlusses ihrer Gesellschafterversammlung vom 28.08.2015 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 28.08.2015 einen Teil des Vermögens der Walter Franz GmbH & Co. KG mit Sitz in Köln , nämlich deren Kommanditbeteiligung an der im Handelsregister Bad Kreuznach unter HRA 20700 eingetragenen FLEISCHHAUER Autozentrum Handels GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Kreuznach, als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung übernommen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Abspaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Abspaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Abspaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.
2020-12-22: Die Gesellschaft ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 16.12.2020 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Gesellschafterversammlung vom 16.12.2020 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom 16.12.2020 mit der LÖFFEL Autoservice GmbH mit Sitz in Köln verschmolzen. Als nicht eingetragen wird bekannt gemacht: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Absatz 3 UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.